• rbn@sopuli.xyz
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    7 months ago

    Ich bin kein Jurist aber ist der Knackpunkt nicht eher…

    Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechne sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 %.

    Das liest sich für mich so, als räume der potentielle Vater ein, im relevanten Zeitraum mit der Mutter geschlafen zu haben UND es liegt bereits ein positiver Vaterschaftstest vor. Der Vater versuchte sich anscheinend trotzdem rauszureden und die Zuverlässigkeit des Gutachtens anzuzweifeln. Ich bin kein Experte auf dem Gebiet aber 99,99% klingt für mich jetzt schon ziemlich eindeutig. Wie sich Männlein und Weiblein kennengelernt haben, halte ich bei diesem Kontext für vernachlässigbar.

  • renormalizer@feddit.de
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    7 months ago

    Die Antragstellerin begehrte vor dem Amtsgericht die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist.

    Sie mag ihn vielleicht mal “daddy” genannt haben, aber dass das Gericht das so wörtlich nimmt, geht zu weit.

    • pulsey@feddit.de
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      7 months ago

      Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe.

      Die Antragstellerin ist tatsächlich das Kind