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    1 year ago

    Also, wollen wir doch mal nachprüfen was da dran ist. Erstmal: Der §107 StrEG behandelt das Entschädigungsprinzip für die Strafverfoglung. Qualifiziert für eine Entschädigung ist in Absatz 1 wie folgend geregelt:

    Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

    Erstmal: Ein Lockdown ist KEINE Strafverfoglungsmaßnahme. Ich könnte noch auf die anderen Punkte eingehen, jedoch sind die schon alleine dadurch nichtig, dass keine Strafverfoglung stattgefunden hat.

    Der §105 STGB beschreibt die Nötigung von Verfassungsorganen wie folgend:

    Wer

    ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    Also: erstmal ist die normale Gesetzgebung keine Nötigung, da diese lediglich den Rahmen für Richter vorgibt, aber mehr auch nicht. Da der Lockdown(wie auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt) Rechtskonform war sind die Punkte Rechtswidrig und Nötigung schonmal entkräftet. Da die Politiker auch nicht die Richter mit Gewalt oder Drohungen zu einer Gesetzgebung zwingen ist das ganze auch egal keine Erfüllung des Objektiven Tatbestandes. Ich sehe keine einzige Stelle wo der Objektive Tatbestand für §105 STGB erfüllt wäre.