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    1 year ago

    So dumm ist das Gesetz nicht geschrieben. Lies die Artikel aus dem Kommentar von OP.

    Mein Verständnis war:

    1. Implizierte Zustimmung reicht aus (kein Vertrag nötig, lol)
    2. “Im Zweifel für den Angeklagten” bleibt erhalten, das Gericht muss es als erwiesen ansehen, dass auch kein implizites Ja vorlag
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        1 year ago

        Es ist nicht in allen EU Ländern “de fakto so”.

        Für den Unterschied zwischen den beiden Regelungen klaue hier mal einfach was @EyIchFragDochNur@feddit.de auf einen Kommentar von mir geantwortet hat: (Hervorhebung von mir)

        Der Vorbehalt bzgl der Beweispflcht wird in den “5 Minuten Infos” in dem campact Link erklärt und entkräftigt:

        Gilt auch bei „Nur Ja heißt Ja“ die Unschuldsvermutung? Die Unschuldsvermutung gilt nach wie vor. Auch die Beweisführung verändert sich bei „Nur Ja heißt Ja“ kaum. Es wird weiterhin schwierig sein, eine Vergewaltigung nachzuweisen, wenn keine Zeuginnen anwesend waren und es keine Spuren von Gewalt gibt. Der entscheidende Unterschied ist, dass Täterinnen auch dann bestraft werden können, wenn sie keinen körperlichen Zwang ausgeübt haben, um sich über den Willen der anderen Person hinwegzusetzen. Damit sinkt die Schwelle der Strafbarkeit – und die Hürde für Betroffene, Anzeige zu erstatten.